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BFSG für Website-Netzwerke: Wer betroffen ist und was Sie prüfen

Illustration: ein Netz aus vielen Browserfenstern, einige mit Warnsymbol, davor ein großes Fenster mit Symbolen für Kontrast, Tastatur, Fokus und Alternativtext.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seit dem 26. September 2025 arbeitet die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg. Die meisten Ratgeber erklären, wie ein einzelner Shop barrierefrei wird. Für Versicherer mit Agenturnetz, Banken mit Filialen oder Franchise-Systeme ist die Frage eine andere: Welche von Hunderten Websites sind erfasst, wer ist verantwortlich und wie behält man den Stand im Blick?

Welche Websites das BFSG erfasst

Das BFSG gilt nicht für jede Website. § 1 Abs. 3 nennt fünf Gruppen von Dienstleistungen für Verbraucher. Für Unternehmen mit vielen Websites sind zwei davon entscheidend:

  • Bankdienstleistungen für Verbraucher, darunter Verbraucher- und Immobilienkredite, Zahlungsdienste, Zahlungskonten und bestimmte Wertpapierdienstleistungen.
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das sind nach § 2 Nr. 26 digitale Dienste, die über Websites oder Apps „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden.

Der zweite Punkt ist der Knackpunkt. Eine Website, die nur informiert oder Produkte bewirbt, ist nach Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht erfasst, weil die „individuelle Anfrage“ fehlt. Sobald ein Verbraucher über die Seite etwas abschließen oder buchen kann, sieht es anders aus. Ist eine Website erfasst, legt die Bundesfachstelle nahe, dass die gesamte Website die Anforderungen erfüllen muss, nicht nur die Abschlussstrecke.

Funktion der WebsiteErfasst?Grundlage
Reine Info- oder ImageseiteIn der Regel neinBundesfachstelle FAQ: keine individuelle Anfrage
Tarifrechner mit Online-AbschlussJaElektronischer Geschäftsverkehr, § 2 Nr. 26
Online-TerminbuchungIn der Regel jaBundesfachstelle FAQ Versicherungen
Verbraucherkredit, Konto, ZahlungJaBankdienstleistung, § 1 Abs. 3 und § 2 Nr. 24
KontaktformularUmstrittenIHK zählt es mit, Behörden äußern sich nicht eindeutig
Reines B2B-AngebotIn der Regel neinBundesfachstelle FAQ: B2B „sollte“ nicht betroffen sein

Achten Sie auf die Wortwahl der Behörden: „sollte“ und „dürfte“. Das ist Auslegung, kein Gesetzestext. Gerichtsentscheidungen dazu gibt es bisher nicht.

Versicherer: nicht im Gesetz, trotzdem oft betroffen

Versicherungen stehen nicht in § 1 Abs. 3. Die Bundesfachstelle schreibt in ihren FAQ für die Versicherungsbranche aber, dass Websites und Apps erfasst sein können, „sofern sie auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen“. Eine Agentur-Website mit Tarifrechner, Online-Abschluss oder Terminbuchung ist damit voraussichtlich erfasst. Eine reine Visitenkarte der Agentur eher nicht.

Die Netzwerk-Frage: Zentrale oder Agentur?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom BFSG ausgenommen (§ 3 Abs. 3). Kleinstunternehmen heißt nach § 2 Nr. 17: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Viele selbstständige Agenturen und Franchisenehmer erfüllen das.

Die Ausnahme hilft aber nur, wenn die Website tatsächlich der kleinen Agentur zuzurechnen ist. Betreibt die Zentrale die Plattform, stellt Templates, Rechner und Hosting und ist Vertragspartner des Kunden, spricht viel dafür, die Zentrale als verantwortlich anzusehen. Das ist eine Einzelfallfrage nach Betreiber, Kontrolle und Vertragspartner, und sie ist rechtlich nicht geklärt.

Was erfasste Websites erfüllen müssen

Die Verordnung zum BFSG (BFSGV) verlangt in § 12, dass Websites „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sind. Als technische Referenz nennt die Bundesfachstelle die Norm EN 301 549, die für Websites auf die WCAG 2.1 verweist. In der Praxis gilt WCAG 2.1 Stufe AA als Maßstab. Ob die Norm schon offiziell als harmonisierte Norm für den European Accessibility Act im Amtsblatt steht, ist derzeit nicht gesichert.

Daneben gibt es zwei Pflichten, die in großen Netzen oft vergessen werden:

  • Informationen zur Barrierefreiheit (§ 14 und Anlage 3): eine Beschreibung der Dienstleistung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. In der Praxis heißt das: eine Barrierefreiheitserklärung pro Website oder Domain.
  • Dauerhafte Erfüllung (§ 14 Abs. 3): Die Anforderungen müssen „stets erfüllt“ sein. Ein Audit vor dem Stichtag reicht nicht, wenn danach neue Inhalte, Banner oder Rechner-Versionen dazukommen. Wird ein Mangel bekannt, müssen Sie korrigieren und die Behörde unverzüglich informieren (§ 14 Abs. 4).

Die häufigsten Barrieren

WebAIM prüft jedes Jahr die Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites. 2025 hatten 94,8 % erkannte WCAG-Fehler, im Schnitt 51 pro Seite. Sechs Fehlertypen machen 96 % aller Fehler aus.

Anteil der Startseiten mit diesem Fehler

Zu geringer Kontrast79,1%
Fehlende Alternativtexte55,5%
Fehlende Formular-Labels48,2%
Leere Links45,4%
Leere Buttons29,6%
Fehlende Dokumentsprache15,8%
WebAIM Million 2025, 1.000.000 Startseiten, automatisch geprüft mit WAVE (Februar 2025).

Für Netzwerke ist das eine gute Nachricht. Kontrast, Labels, leere Buttons und die Dokumentsprache stecken meist im Template. Wer das Template einmal korrigiert, behebt den Fehler auf allen Websites, die es nutzen. Alternativtexte und Inhalte pflegen dagegen oft die Agenturen oder Filialen selbst. Dort entstehen die Fehler laufend neu.

Was ein automatischer BFSG-Check leistet

Die meisten Treffer zu „BFSG Check“ sind Scanner für eine einzelne URL. Das ist ein guter Anfang, aber kein Nachweis. Der Government Digital Service der britischen Regierung schreibt, automatische Tests finden nur etwa 30 % der wahrscheinlichen Probleme. Der Testanbieter Deque kommt in einer eigenen Auswertung von über 2.000 Audits auf 57 %, gezählt nach Anzahl der Fehler. WebAIM selbst warnt: Keine erkannten Fehler heißt nicht, dass eine Seite barrierefrei ist.

Gut automatisch prüfbarBraucht einen Menschen
FarbkontrastOb ein Alternativtext das Bild sinnvoll beschreibt
Fehlende Alt-Attribute und LabelsSinnvolle Fokus- und Lesereihenfolge
Leere Links und ButtonsTastaturfallen in Rechnern und Widgets
Fehlende DokumentspracheVerständliche Fehlermeldungen in Formularen
ARIA-SyntaxVollständigkeit der Barrierefreiheitserklärung

Die richtige Rolle für Automatisierung ist deshalb die Überwachung: alle Websites regelmäßig scannen, Rückschritte sofort sehen und Template-Fehler priorisieren. Die manuelle Prüfung konzentriert sich dann auf Templates und kritische Strecken statt auf jede einzelne Seite.

BFSG-Check für ein ganzes Netz in sechs Schritten

Prüfprozess für Agentur-, Filial- und Franchise-Netze

  1. 1InventarAlle Domains und Subdomains erfassen, mit Betreiber, Vertragspartner und Funktionen (Rechner, Abschluss, Terminbuchung, nur Info).
  2. 2Betroffenheit pro WebsiteNach § 1 Abs. 3 und § 2 Nr. 26 einordnen. Kleinstunternehmen-Prüfung beim tatsächlichen Betreiber dokumentieren.
  3. 3Automatischer BasisscanAlle erfassten Seiten nach WCAG 2.1 AA scannen, zuerst die sechs häufigsten Fehler.
  4. 4Manuelle StichprobePro Template und kritischer Strecke: Tastatur, Screenreader, Formulare, Abschluss.
  5. 5Erklärung pro WebsiteBarrierefreiheitserklärung nach Anlage 3 mit Angabe der Marktüberwachungsstelle, auf jeder Website prüfen.
  6. 6Laufend überwachenRegelmäßig neu scannen, Mängel zuweisen, Korrekturen nachweisen (§ 14 Abs. 3 und 4).

Marktüberwachung und Risiken

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie hat mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen. Der Ablauf bei einem Mangel ist gestuft: Aufforderung, Frist, dann Einschränkung oder Untersagung des Angebots.

§ 37 BFSG sieht Bußgelder bis 100.000 Euro vor, etwa für das Anbieten einer Dienstleistung, die die Anforderungen nicht erfüllt. Für andere Verstöße gelten bis 10.000 Euro. Ob Wettbewerber BFSG-Verstöße auch nach § 3a UWG abmahnen können, ist nicht höchstrichterlich geklärt. Erste Abmahnungen gab es ab Sommer 2025. Laut der Kanzlei Heuking waren sie eher pauschal und nannten keine konkreten Mängel. Das Risiko besteht, die Rechtslage ist offen.

Fazit

Für Unternehmen mit vielen Websites ist das BFSG vor allem eine Inventar- und Betriebsaufgabe. Erst klären, welche Websites erfasst sind und wem sie gehören. Dann die Templates in Ordnung bringen, eine Erklärung pro Website bereitstellen und den Stand laufend überwachen. Software liefert dabei Hinweise und Prioritäten. Die rechtliche Bewertung bleibt bei Ihrer Rechtsabteilung oder Kanzlei. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

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Quellen

  1. BFSG § 1 Anwendungsbereich
  2. BFSG § 2 Begriffsbestimmungen
  3. BFSG § 3 Kleinstunternehmen
  4. BFSG § 14 Pflichten der Dienstleistungserbringer
  5. BFSG Anlage 3 Informationen über Dienstleistungen
  6. BFSG § 37 Bußgeldvorschriften
  7. BFSG § 38 Übergangsbestimmungen
  8. BFSGV § 12 Anforderungen an Webseiten
  9. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG
  10. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ Versicherungsbranche
  11. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards
  12. WebAIM Million 2025
  13. GDS Way: Accessibility (UK Government Digital Service)
  14. Deque: Automated testing identifies 57 percent of accessibility issues

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Für Websites gibt es keine Übergangsfrist. Die Übergangsregeln in § 38 betreffen bestehende Verträge, bereits eingesetzte Produkte und Selbstbedienungsterminals.

Ist meine Website vom BFSG betroffen?

Betroffen sind vor allem Websites, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können (elektronischer Geschäftsverkehr), und Bankdienstleistungen für Verbraucher. Reine Informationsseiten und reine B2B-Angebote sind nach Auslegung der Bundesfachstelle in der Regel nicht erfasst. Online-Terminbuchung zählt dagegen meist dazu.

Gilt das BFSG für Versicherungsagenturen?

Versicherungen stehen nicht ausdrücklich im Gesetz. Websites von Versicherern oder Agenturen sind aber erfasst, wenn sie auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen, etwa mit Tarifrechner und Online-Abschluss oder Terminbuchung. Ob eine einzelne Agentur als Kleinstunternehmen ausgenommen ist, hängt davon ab, wem die Website rechtlich zuzurechnen ist.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

§ 37 BFSG sieht Bußgelder bis 100.000 Euro vor, etwa wenn eine Dienstleistung angeboten wird, die die Anforderungen nicht erfüllt. Für andere Verstöße, zum Beispiel fehlende Informationen, gelten bis 10.000 Euro. Die Marktüberwachung kann außerdem Fristen setzen und das Angebot einschränken oder untersagen.

Reicht ein automatischer BFSG-Check?

Nein. Automatische Tests finden je nach Messart etwa 30 bis 57 Prozent der Probleme. Sie eignen sich gut, um viele Websites laufend zu überwachen und Template-Fehler zu finden. Tastaturbedienung, Lesereihenfolge, verständliche Fehlermeldungen und die Qualität von Alternativtexten muss ein Mensch prüfen.

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